1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der magentablue group GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie etwaigen schriftlichen Vereinbarungen.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeigneter Subunternehmer zu bedienen.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung erforderlichen Informationen, Genehmigungen, Zustimmungen, Zufahrtsmöglichkeiten und infrastrukturellen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten bereitzustellen.
3.4. Insbesondere obliegt dem Auftraggeber:
- die Bereitstellung eines Stromanschlusses gemäß VDE, ausschließlich für die Veranstaltungstechnik,
- die Organisation notwendiger Park-, Stell- und Zufahrtsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Geräte,
- die Versorgung des eingesetzten Personals mit Verpflegung oder alternativ die Zahlung einer Pauschale gemäß Angebot,
- die Organisation und Finanzierung erforderlicher Sicherheits- und Bewachungsmaßnahmen,
- die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Es gelten die im Angebot angegebenen Preise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren zu verlangen.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Mietbedingungen für Geräte und Anlagen
5.1. Überlassene Geräte, Anlagen und Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und vor Schäden, Verlust und Diebstahl zu schützen.
5.3. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
5.4. Schäden oder Verluste, die während der Mietzeit entstehen, hat der Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass ihn daran kein Verschulden trifft.
5.5. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten.
6. Stornierung und Rücktritt
6.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit stornieren. In diesem Fall gelten folgende pauschale Stornierungskosten:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Auftragswertes,
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Auftragswertes,
- ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtdurchführung: 100 % des Auftragswertes.
6.2. Unabhängig davon sind bereits entstandene Kosten (z. B. durch Subunternehmer, Transport oder Materialbeschaffung) in voller Höhe zu erstatten.
6.3. Das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7. Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen.
7.2. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung schriftlich angezeigt werden.
7.3. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
8.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, durch unsachgemäße Nutzung der überlassenen Technik oder durch Dritte entstehen.
9. Versicherung
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer der Nutzung der Veranstaltungstechnik eine ausreichende Versicherung gegen Schäden, Verlust und Diebstahl abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.
9.2. Unterlässt er dies, haftet er persönlich für alle entsprechenden Schäden.
10. Höhere Gewalt
10.1. Kann eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Stromausfälle) nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten befreit.
10.2. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.
11. Urheber- und Nutzungsrechte
11.1. Soweit der Auftragnehmer kreative Leistungen (z. B. Lichtdesign, Videocontent, Showszenen) erbringt, verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.
11.2. Eine Weiterverwendung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet.
12. Datenschutz
12.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
12.2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Düsseldorf.
13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. Besondere Bedingungen für Open-Air-Veranstaltungen und Drohnenshows
14.1. Genehmigungen und behördliche Auflagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anzeigen und Auflagen für die Durchführung einer Drohnenshow bzw. Open-Air-Veranstaltung rechtzeitig einzuholen und dem Auftragnehmer vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere Aufstiegsgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen für Flüge in kontrollierten Lufträumen, Abstimmungen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) sowie Genehmigungen örtlicher Ordnungsbehörden.
14.2. Sicherheitszonen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Sicherheitszonen (Absperrungen, Zuschauerbereiche, Sicherheitsabstände) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Anweisungen des Auftragnehmers eingerichtet und während der Show überwacht werden.
14.3. Wetterbedingungen
Drohnenshows und bestimmte technische Open-Air-Leistungen sind stark wetterabhängig.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Show kurzfristig abzusagen oder abzubrechen, wenn Wetterbedingungen wie Regen, Schnee, Nebel, Gewitter, starker Wind oder sonstige sicherheitsgefährdende Umstände eine sichere Durchführung unmöglich machen.
In diesem Fall entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Der Auftragnehmer bemüht sich jedoch, nach Möglichkeit eine Ersatzdurchführung anzubieten.
Bereits angefallene Kosten (z. B. Anfahrt, Personalkosten, Genehmigungen, Vorbereitung) sind vom Auftraggeber zu tragen.
14.4. Luftraumrestriktionen
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Einschränkungen, die durch kurzfristige Luftraumsperrungen, behördliche Flugverbote oder andere flugbetriebliche Anordnungen entstehen.
14.5. Technische Ausfälle
Bei technischen Ausfällen einzelner Drohnen oder unvorhergesehenen Störungen während der Show ist eine teilweise Abweichung vom geplanten Ablauf möglich. Ein vollständiger Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Fall nicht, sofern die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet bleibt.
14.6. Sicherheitsauflagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Anweisungen des verantwortlichen Drohnenpiloten bzw. der technischen Leitung des Auftragnehmers Folge zu leisten. Die Durchführung der Show kann jederzeit abgebrochen werden, wenn Sicherheitsauflagen nicht eingehalten werden.
14.7. Haftung bei Drohnenshows
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch von ihm eingesetzte Drohnen verursacht werden, soweit sie auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch Nichteinhaltung von Sicherheitszonen, unzureichende Absperrungen oder durch Verhalten Dritter im Veranstaltungsbereich entstehen.
14.8. Versicherung
Der Auftragnehmer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Drohnen-Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung zu sorgen, die auch Risiken im Zusammenhang mit Drohnenshows abdeckt.